AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Klauenberg Solarservice GmbH nachfolgend genannt.

§ 1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der
Klauenberg SolarserviceGmbH und ihren Auftraggebern. Einbezogen in den Anwendungsbereich
sind alle das Vertragsverhältnis betreffenden Geschäfte.

§ 2 Auftragserteilung
(1) Verträge kommen durch direkten Vertragsschluss unter Anwesenden oder durch eine
zeitlich aufeinander folgende Bestellung des Auftraggebers und Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers zustande.
(2) Nimmt die Klauenberg Solarservice GmbH eine Bestellung des Auftraggebers nicht innerhalb
von 14 Kalendertagen an (Zugang maßgebend), ist der Auftraggeber an seine Bestellung nicht
mehr gebunden.
(3) Die Vertragsunterlagen sind schriftlich auszufertigen. Das Verkaufspersonal
(Handelsvertreter oder eigene Außendienstmitarbeiter) des Auftragnehmers ist nicht
berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem
Vertrag zu treffen.
(4) Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen.
(5) Die Einholung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen/Anzeigen für
den Vertragsgegenstand bei der zuständigen Baubehörde sowie die Statik des Baukörpers sind
kein Vertragsinhalt, sondern unterfallen dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

§ 3 Preise
(1) Es gelten die in den Vertragsunterlagen vereinbarten Preise. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Die Klauenberg Solarservice GmbH hält sich an einseitig angebotene Preise bis 14 Tage nach
Zugang des Angebots und ist daran gebunden.
(3) Ändern sich nach dem Wunsch des Auftraggebers Stückzahlen, Maße oder die Art der
Ausführung, ist der ursprünglich vereinbarte Preis entsprechend der Änderung herabzusetzen
bzw. zu erhöhen.

§ 4 Lieferung
(1) Die Lieferung und Montage hat nach den Angaben im Auftragsschein zu erfolgen.
(2) Ist eine bestimmte Zeit für die Lieferung und Montage nicht ausdrücklich vereinbart,
erfolgen diese innerhalb eines üblichen Zeitraumes von vier bis zwölf Wochen nach Beginn der
Lieferzeit.
(3) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der vereinbarten Zahlung bzw.
Anzahlung gem. nachfolgendem § 6 (1) bzw. (2) und nicht bevor der Kunde alle ihm
obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages erfüllt hat (z. B. bauliche
oder behördliche Voraussetzungen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers
liegen).
(4) Sollte der Auftragnehmer den vertraglichen Termin zur Lieferung und Montage nicht
einhalten, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist darf
21 Kalendertage nicht unterschreiten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
(5) Kann die Lieferung und Montage gemäß den vertraglichen Vorgaben infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden der Klauenberg Solarservice GmbH
nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung der Klauenberg Solarservice GmbH zum Schadenersatz. Die Klauenberg Solarservice GmbH
 ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung unverzüglich zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 5 Abnahme nach Fertigstellung
(1) Die Abnahmen des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt nach
Fertigstellung beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber hat mit der Klauenberg Solarservice GmbH am Tage der Fertigstellung das
Abnahme-/ und Qualitätsprotokoll zusammen mit dem ausführendem Montageteam der
Klauenberg Solarservice GmbH auszufüllen. Bindend für die Abnahme mit der Klauenberg Solarservice GmbH
 ist die Unterschrift des Auftragsgebers und dem Vorarbeiter der Klauenberg Solarservice GmbH.
 Schäden und Mängel müssen binnen 7 Tagen schriftlich an die Klauenberg Solarservice GmbH
 gemeldet werden.

§ 6 Zahlung
Die Klauenberg Solarservice GmbH stellt folgende Varianten der Bezahlung zur Verfügung:

 

Variante 1: 

Zahlung: 50% bei Auftragserteilung, 50% nach Fertigstellung der Elektroinstallation (als Fertigstellung gilt ein erfolgreicher Probelauf)

Variante 2:

Zahlung: 50% nach Montage DC, 50% nach Fertigstellung der Elektroinstallation (als Fertigstellung gilt ein erfolgreicher Probelauf)

Es ist unerheblich welche der Dienstleistung AC oder DC zuerst erbracht wird. Nach Beendigung einer Arbeit erfolgt die Abrechnung von 50% des Netto Auftragswertes.

§ 7 Sachmangel
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren nach den gesetzlichen
Vorschriften. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand allerdings trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn diese im Abnahme-/ und
Qualitätsprotokoll entsprechend vermerkt sind.
(2) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit die Klauenberg Solarservice GmbH
aufgrund des Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im
Falle der Übernahme einer Garantie.
(3) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber bei der Klauenberg Solarservice GmbH
binnen 7 Tagen geltend zu machen.
(4) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten/versetzten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum der Klauenberg Solarservice GmbH.
(5) § 7 Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt § 8
Haftung.

§ 8 Haftung
(1) Die Klauenberg Solarservice GmbH haftet – vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze des § 8
– nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
Klauenberg Solarservice GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungshilfen beruht.
Die Klauenberg Solarservice GmbH haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag
prägen und auf die der Kunde vertrauen darf. Allerdings bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe
nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
(2) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht a) für Schäden
aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) wenn
die Klauenberg Solarservice GmbH eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat,
eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(3) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt.
(4) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die
Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
(5) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf
eines Jahres nach Abnahme Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht,
gilt folgendes: Die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen (1) bis (4) gilt auch für
einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger
Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Klauenberg Solarservice GmbH, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine
vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung abgedeckt
ist.
(6) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und
Betriebsangehörigen der Klauenberg Solarservice GmbH für von diesen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Für von diesen – mit Ausnahme der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten – durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden gilt
die diesbezüglich für die Klauenberg Solarservice GmbH geregelte Haftungsbeschränkung.

§ 9 Rücktritt
(1) Die Lieferung und Montage steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung
ohne Verschulden der Klauenberg Solarservice GmbH. Für den Fall, dass der Hersteller des
Vertragsgegenstandes diesen ohne Verschulden der Klauenberg Solarservice GmbH nicht so
rechtzeitig liefert, dass diese die zwischen ihr und dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung und
Montage einhalten kann, können sowohl der Auftraggeber wie auch die Klauenberg Solarservice GmbH unter wechselseitigem Ausschluss aller Ansprüche vom Vertrag zurücktreten,
sofern die Lieferzeit, absehbar um mehr als acht Wochen überschritten wird. Hiervon
unabhängig können Auftraggeber und die Klauenberg Solarservice GmbH unter
Aufrechterhaltung des Vertrages die Lieferzeit abweichend vereinbaren.
(2) Die Klauenberg Solarservice GmbH teilt dem Kunden unverzüglich mit, wenn eine
Selbstbelieferung nicht oder nicht rechtzeitig stattfindet.

§ 10 Kündigung / pauschaler Vergütungsanspruch
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit
Einverständnis der Klauenberg Solarservice GmbH aus nicht von diesen zu vertretenden Gründen
vom Vertrag zurück, bevor die Klauenberg Solarservice GmbH mit der Lieferung und Montage
begonnen hat, so ist die Klauenberg Solarservice GmbH berechtigt, eine pauschale Vergütung
i. H. v. 20% des Nettovertragswertes zu verlangen. Dem Auftraggeber ist es gestattet
nachzuweisen, dass für die vertragsgemäßen Leistungen und Aufwendungen der Klauenberg Solarservice GmbH eine wesentlich niedrigere Vergütung als die vorstehende 20%ige Pauschale
gerechtfertigt ist.
(2) Die Klauenberg Solarservice GmbH ist abweichend von vorstehendem Absatz (1) berechtigt,
anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu verlangen.

(3) Die Klauenberg Solarservice GmbH hat das recht jederzeit das Recht aus dem bestehenden Vertrag auszutreten, wenn die Umsetzung nicht im kosten nutzen Verhältnis des Auftraggebers sowie des Auftragnehmer steht.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der
Klauenberg Solarservice GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des
Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat der Klauenberg Solarservice GmbH
unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/oder der
Vernichtung der Ware zu unterrichten.
(2) Gleiches gilt für montierte Vertragsgegenstände.

§ 12 Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Klauenberg Solarservice GmbH.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland,
so ist der Geschäftssitz der Klauenberg Solarservice GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
(3) Alle Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Gerichtsstand Braunschweig